Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische GAP-Umsetzungs-Verordnung
BbgGAPUV§ 3 Festlegung der Gebietskulisse Feuchtgebiete und Moore
(1) Die Ausweisung der Gebietskulisse „Feuchtgebiete und Moore“ erfolgt gemäß § 11 Absatz 1 bis 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung.
(2) Die Mindestgröße für die Aufnahme von zusammenhängenden Flächen in die Gebietskulisse „Feuchtgebiete und Moore“ beträgt 0,5 Hektar.
(3) Die Gebietskulisse „Feuchtgebiete und Moore“ ist in der Anlage 1 abgebildet und kann im digitalen Feldblockkataster des Landes Brandenburg ( https://maps.brandenburg.de/WebOffice/ ) eingesehen werden.
(4) Liegen nur Teile einer landwirtschaftlichen Parzelle in der Gebietskulisse, gelten die für Feuchtgebiete und Moore bestehenden Bewirtschaftungsbeschränkungen nur für diese Teile.