Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische GAP-Umsetzungs-Verordnung
BbgGAPUV§ 4 Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind
(1) Die Einteilung landwirtschaftlicher Parzellen nach dem Grad der Erosionsgefährdung gemäß § 16 Absatz 1 sowie der Anlagen 3 und 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung erfolgt nach Maßgabe der in Anlage 3 beschriebenen Methodik.
(2) Ein Feldblock kann nur als Ganzes einer Gefährdungsklasse zugeordnet werden.
(3) Die als erosionsgefährdet eingestuften landwirtschaftlichen Parzellen sind in Anlage 2 ausgewiesen und können im digitalen Feldblockkataster des Landes Brandenburg ( https://maps.brandenburg.de/WebOffice/ ) eingesehen werden.
(4) Abweichend von § 16 Absatz 2 bis 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung ist das Pflügen einer Ackerfläche, die der Erosionsgefährdungsklasse K Wasser1 , K Wasser2 oder K Wind zugeordnet ist, zulässig, wenn
unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr eine Bodenbedeckung wie folgt sichergestellt wird durch:
Untersaaten,
Zwischenfrüchte,
Stoppelbrache von Körnerleguminosen oder Getreide (Mais ausgenommen),
auflaufendes Ausfallgetreide oder
eine Begrünung, die nicht unter Nummer a bis d aufgeführt ist,
mindestens ein Erosionsschutzstreifen quer zur Bearbeitungsrichtung angelegt wird, wobei jeder Erosionsschutzstreifen der Breite einer praxisüblichen Arbeitsbreite entsprechen muss, oder
ein Abdecken der Fläche mit einer Folie, einem Vlies, einem engmaschigen Netz oder einer in der erosionsmindernden Wirkung gleichwertigen Abdeckung, die bis zum Reihenschluss auf der Fläche verbleibt, erfolgt.
(5) Eine flache, nichtwendende Bodenbearbeitung zur Anregung des Auflaufens von Ausfallgetreide ist zur Erfüllung der abweichenden Anforderung nach Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d zulässig.