Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Gutachterausschussverordnung
BbgGAV§ 12 Bodenrichtwerte
(1) Der Gutachterausschuss hat bis zum 15. Februar jedes Kalenderjahres Bodenrichtwerte zum Stichtag 1. Januar des aktuellen Kalenderjahres zu ermitteln und zu beschließen.
(2) Die Bodenrichtwerte sind auf der Grundlage der Geobasisdaten landeseinheitlich zu erfassen, zu führen und in geeigneten Formen bereitzustellen. Zur Bereitstellung der Bodenrichtwerte in digitaler Form ist durch den Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg ein Geoportal zu betreiben. Am anderweitigen Vertrieb von Produkten der Gutachterausschüsse wirkt der Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg nach Maßgabe des für Inneres zuständigen Ministeriums mit.
(3) Die Bodenrichtwerte sollen bis zum auf die Ermittlung folgenden 31. März veröffentlicht werden. Die Bodenrichtwerte nach § 196 Absatz 1 Satz 7 des Baugesetzbuches können zu einem abweichenden Zeitpunkt oder von der sie beantragenden Behörde veröffentlicht werden.