Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Gutachterausschussverordnung
BbgGAV§ 11 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung
(1) Anonymisierte Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.
(2) Grundstücksbezogene Auskünfte aus der Kaufpreissammlung erhalten
öffentliche Stellen nach § 1 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes und nach § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes,
öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Grundstückswertermittlung und
Sachverständige für Grundstückswertermittlung, die durch eine nach
DIN EN ISO/IEC 17024, Ausgabe November 2012, akkreditierte Zertifizierungsstelle zertifiziert wurden ,
wenn die Auskunft zur Wertermittlung erforderlich ist.
(3) Die übermittelten Daten dürfen ausschließlich für den Zweck verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden. Sie dürfen dabei anonymisiert weitergegeben werden, sofern der Empfänger ein berechtigtes Interesse hat.