Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Gutachterausschussverordnung

BbgGAV

§ 2 Bestellung der Gutachter

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium bestellt nach Anhörung der Gebietskörperschaft oder der Gebietskörperschaften, für deren Bereich der Gutachterausschuss zu bilden ist, den Vorsitzenden, seine Stellvertreter und die ehrenamtlichen weiteren Gutachter zu Mitgliedern des Gutachterausschusses. Die Bestellung kann wiederholt werden. Die Amtszeit des Gutachterausschusses beträgt fünf Jahre. Ist während der Amtszeit eine Neubestellung notwendig, so erfolgt sie für den Rest der Amtszeit.

(2) Zum Vorsitzenden soll ein Bediensteter der Katasterbehörde oder der Katasterbehörden bestellt werden, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist.

(3) Auf Vorschlag des für Finanzen zuständigen Ministeriums werden je ein Bediensteter der zuständigen Finanzämter mit Zuständigkeit für die steuerliche Bewertung des Grundbesitzes als ehrenamtlicher und je ein weiterer als stellvertretender ehrenamtlicher Gutachter bestellt. Diese Gutachter werden insbesondere für die Ermittlung der Bodenrichtwerte und der in § 193 Absatz 5 Satz 2 des Baugesetzbuches genannten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten bestellt. Eine Anhörung nach Absatz 1 entfällt.

(4) Der Vorsitzende und die Stellvertreter dürfen nicht der Vertretung oder einem Ausschuss der Gebietskörperschaft oder der Gebietskörperschaften angehören, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist. Sie dürfen hauptamtlich nicht mit der Verwaltung der Grundstücke der vorgenannten Gebietskörperschaften befasst sein.

(5) Die ehrenamtlichen Gutachter des Gutachterausschusses dürfen nicht der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder der Gebietskörperschaften angehören, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist.

(6) Zum Mitglied des Gutachterausschusses darf nicht bestellt werden, wer nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom Amt eines ehrenamtlichen Verwaltungsrichters ausgeschlossen ist.

(7) Die ehrenamtlichen Gutachter sind bei ihrer Bestellung zur Einhaltung ihrer Pflichten nach § 3 Absatz 2 bis 4 und zur Geheimhaltung nach § 10 aktenkundig zu verpflichten.

§ 1 § 3