Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Gutachterausschussverordnung
BbgGAV§ 21 Kosten des Gutachterausschusses
(1) Die Kosten des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle trägt die Gebietskörperschaft oder tragen die Gebietskörperschaften, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist.
(2) Für die Tätigkeit des Gutachterausschusses werden Gebühren und Auslagen nach dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg in Verbindung mit der Gutachterausschuss-Gebührenordnung erhoben. Die Gebühren und Auslagen stehen dem jeweiligen Kostenträger nach Absatz 1 zu. Sie werden von der Geschäftsstelle festgesetzt.
(3) Kosten des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle, die nicht von den erhobenen Gebühren und Auslagen gedeckt werden, werden durch das Land erstattet.