Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Gutachterausschussverordnung

BbgGAV

§ 20 Entschädigung der Gutachter

Die Gutachter der Gutachterausschüsse erhalten eine Entschädigung für ihre Leistungen (Leistungsentschädigung), Fahrtkostenersatz, Entschädigung für Aufwand sowie Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen nach Maßgabe der von dem für Inneres zuständigen Ministerium erlassenen Richtlinien. Die im öffentlichen Dienst beschäftigten Gutachter erhalten keine Leistungsentschädigung, soweit sie die Gutachtertätigkeit als dienstliche Angelegenheit wahrnehmen. Die Entschädigung wird von der Geschäftsstelle festgesetzt.

§ 19 § 21