Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Gutachterausschussverordnung

BbgGAV

§ 22 Bildung des Oberen Gutachterausschusses

(1) Für den Bereich des Landes Brandenburg wird ein Oberer Gutachterausschuss gebildet. Er führt die Bezeichnung „Oberer Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Land Brandenburg“.

(2) Die Mitglieder des Oberen Gutachterausschusses werden von dem für Inneres zuständigen Ministerium bestellt. Sie sollen Mitglieder eines Gutachterausschusses sein. Als Mitglieder des Oberen Gutachterausschusses können auch Bedienstete des Landes bestellt werden.

(3) Ein Gutachter des Oberen Gutachterausschusses ist von der Mitwirkung an einem Obergutachten ausgeschlossen, wenn er an dem Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses mitgewirkt hat.

(4) Der Obere Gutachterausschuss kann durch Beschluss mit der Mehrheit seiner Mitglieder Weisungsbefugnisse und die Wahrnehmung der Befugnisse nach § 197 Absatz 1 des Baugesetzbuches auf den Vorsitzenden übertragen.

§ 21 § 23