Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Gutachterausschussverordnung
BbgGAV§ 26 Anwendung der Vorschriften über die Gutachterausschüsse
Soweit sich aus den §§ 22 bis 25 nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften des Teils 1 entsprechend anzuwenden.