Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Gutachterausschussverordnung

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§ 9 Kaufpreissammlung

(1) Die Kaufpreissammlung wird bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses geführt. Für die Beschaffung, Ersatzbeschaffung und Unterhaltung der dafür notwendigen Auswerte- und Informationssysteme ist der Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg zuständig.

(2) Die Verträge und sonstigen Rechtshandlungen nach § 195 Absatz 1 des Baugesetzbuches sind nach Weisung des Gutachterausschusses unverzüglich auszuwerten und in die Kaufpreissammlung aufzunehmen. Die Verträge, Beschlüsse sowie ergänzenden Angaben und Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, sind nach der abschließenden Erfassung in der Kaufpreissammlung zu löschen oder zu vernichten.

(3) Die Flurbereinigungs- und Flurneuordnungsbehörden übermitteln dem Gutachterausschuss laufend die zur Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung erforderlichen Daten. Dazu gehören insbesondere Daten aus Landverzichtserklärungen (§ 52 des Flurbereinigungsgesetzes) und aus Planvereinbarungen.

(4) Die Kaufpreissammlung ist als georeferenzierter Nachweis so anzulegen, dass die Daten nach sachlichen und zeitlichen Gesichtspunkten eingeordnet werden können und eine Auswertung jederzeit möglich ist. Die Kaufpreissammlung ist zeitnah zu führen.

(5) Die Kaufpreissammlung wird landeseinheitlich eingerichtet und automatisiert geführt. Zu den in den Absätzen 2 und 3 genannten Vorgängen werden, nach Objektgruppen getrennt, Ordnungsmerkmale, Vertragsmerkmale und die verkehrswertbeeinflussenden Grundstücksmerkmale erfasst und in die Kaufpreissammlung übernommen. Die Entgelte sind auf die für die Objektgruppen geeigneten Vergleichsmaßstäbe zu beziehen.

(6) Objektgruppen sind Gruppen von Grundstücken, für die nach den örtlichen Marktverhältnissen Teilmärkte bestehen.

(7) Ordnungsmerkmale sind insbesondere die entsprechenden Angaben des Liegenschaftskatasters und des Grundbuches, die Lagebezeichnung und die Koordinaten im amtlichen geodätischen Bezugssystem.

(8) Vertragsmerkmale sind insbesondere die Vertragsart oder der sonstige Grund des Rechtsüberganges, die Gruppen der Vertragsparteien, das Entgelt, die Zahlungsbedingungen sowie Besonderheiten der Preisvereinbarung. Der Name und das Aktenzeichen der beurkundenden Stelle können ebenfalls in die Kaufpreissammlung übernommen werden.

(9) Bestandteil der Kaufpreissammlung sind auch weitere Daten, die Grundlage für die Wertermittlung im Einzelfall und für die Ableitung sonstiger für die Wertermittlung erforderlicher Daten sein können. Hierzu gehören insbesondere Mieten, Pachten, Nutzungsentgelte, Fotografien der Grundstücke und Bewirtschaftungskosten.

§ 8 § 10