Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Gutachterausschussverordnung
BbgGAV§ 8 Übertragung von Befugnissen
Der Gutachterausschuss kann durch Beschluss mit der Mehrheit seiner Mitglieder auf den Vorsitzenden übertragen
die Wahrnehmung der Befugnisse des Gutachterausschusses nach § 197 Absatz 1 des Baugesetzbuches,
die Befugnis zur Erteilung von Weisungen
zur Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung nach § 9,
zur Vorbereitung der Ermittlung
aa) von Bodenrichtwerten nach § 12 sowie
bb) sonstiger für die Wertermittlung erforderlicher Daten nach § 13,
die Entscheidung über die Annahme von Anträgen nach § 6 Absatz 4.