Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische GEG-Durchführungsverordnung

BbgGEGDV

§ 2 Erfüllungserklärung

(1) Bei zu errichtenden Gebäuden oder Änderungen an einem bestehenden Gebäude ist die Einhaltung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes durch eine Erfüllungserklärung gemäß § 92 des Gebäudeenergiegesetzes mit Fertigstellung des Gebäudes oder der Arbeiten nachzuweisen. Die Erfüllungserklärung ist der zuständigen Behörde nach § 1 Absatz 1 oder 2 nur auf Verlangen in Textform vorzulegen.

(2) Zur Ausstellung der Erfüllungserklärung nach § 92 des Gebäudeenergiegesetzes sind Personen nach § 88 Absatz 1 Nummer 2 des Gebäudeenergiegesetzes berechtigt.

(3) Die zur Ausstellung der Erfüllungserklärung berechtigten Personen bestätigen mit der Erfüllungserklärung die Vollständigkeit und Richtigkeit der Nachweise nach Absatz 4, die Übereinstimmung der Bauausführung mit den Nachweisen nach Absatz 4 sowie die Vollständigkeit und Richtigkeit der Energiebedarfsausweise. Die Überprüfung der Bauausführung mit den Nachweisen nach Absatz 4 kann auf Stichproben beschränkt werden.

(4) Die im Zusammenhang der Erfüllungserklärung erforderlichen Nachweise sind:

die Berechnungen und alle zur Überprüfung der Berechnung erforderlichen Angaben zur Einhaltung der energetischen und technischen Anforderungen an das Gebäude gemäß § 93 des Gebäudeenergiegesetzes und

der Energiebedarfsausweis gemäß § 81 des Gebäudeenergiegesetzes

Die Nachweise für das Gebäude sind von der Bauherrin, dem Bauherrn oder der Eigentümerin, dem Eigentümer mindestens zehn Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde nach § 1 Absatz 1 auf Verlangen in Textform vorzulegen. Dies gilt entsprechend für Nachweise nach § 7 Absatz 3, § 78 Absatz 4, § 96 Absatz 2 Satz 2, Absatz 5 Satz 3 und § 107 Absatz 5 und 7 Satz 2 des Gebäudeenergiegesetzes.

§ 1 § 3