Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Gebäudeenergiegesetzgebührenordnung

BbgGEGGebO

§ 1 Gebührenpflichtige Leistung

Die unteren Bauaufsichtsbehörden erheben für öffentliche Leistungen im Bereich des Gebäudeenergiegesetzes sowie der Brandenburgischen Durchführungsverordnung zum Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2024 ( GVBl. II Nr. 62) in der jeweils geltenden Fassung Gebühren gemäß dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung. Auslagen werden nach § 9 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg erhoben.

§ 2