Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Gebäudeenergiegesetzgebührenordnung

BbgGEGGebO

§ 2 Zeitgebühr

(1) Soweit Gebühren als Zeitgebühr zu berechnen sind, ist ein Stundensatz in Höhe von 75 Euro zu Grunde zu legen. Die Abrechnung der Zeitgebühr erfolgt je angefangener Viertelstunde.

(2) Bei der Ermittlung der Zeitgebühr ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Berechnung der Zeitgebühr ist zu dokumentieren.

Anlage

(zu § 1)

Gebührenverzeichnis

Tarifstelle

Gegenstand

Gebühr in Euro

1

Entscheidungen über Befreiungen nach § 102 des Gebäudeenergiegesetzes

Zeitgebühr

2

Anforderung zur Vorlage von Nachweisen und Unterlagen nach dem Gebäudeenergiegesetz oder auf Grund des Gebäudeenergiegesetzes erlassener Rechtsvorschriften sowie deren Prüfung

Zeitgebühr

3

Anordnungen nach § 95 des Gebäudeenergiegesetzes

Zeitgebühr

§ 1