Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung
BbgGStV§ 13 Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen
(1) Notwendige Flure, notwendige Treppenräume und Aufzugsvorräume, die nicht nur den Benutzerinnen und den Benutzern der Garagen dienen, dürfen
mit geschlossenen Mittel- und Großgaragen nur durch Räume mit feuerbeständigen Wänden und Decken (Sicherheitsschleusen) verbunden sein; Abschlüsse von Öffnungen in Wänden müssen
zwischen Sicherheitsschleusen und Garagen feuerhemmend, dicht- und selbstschließend,
zwischen Sicherheitsschleusen und Fluren oder notwendigen Treppenräumen rauchdicht und selbstschließend und
zwischen Sicherheitsschleusen und sonstigen Räumen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein,
mit anderen Garagen unmittelbar nur durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen verbunden sein.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 dürfen Sicherheitsschleusen direkt mit einem Aufzug verbunden sein, wenn der Aufzug in einem eigenen, feuerbeständigen Schacht liegt oder direkt ins Freie führt. Der Abstand in der Sicherheitsschleuse von der Tür zur Garage bis zur Tür zum Flur oder dem notwendigen Treppenraum muss mindestens 3 Meter betragen.
(2) Mittel- und Großgaragen dürfen mit sonstigen nicht zur Garage gehörenden Räumen sowie mit anderen Gebäuden unmittelbar nur durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden, rauchdichten und selbstschließenden Abschlüssen verbunden sein. Automatische Garagen dürfen mit nicht zur Garage gehörenden Räumen sowie mit anderen Gebäuden nicht verbunden sein.
(3) Öffnungen zu notwendigen Treppenräumen, die Garagengeschosse miteinander verbinden, müssen mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse haben.