Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung
BbgGStV§ 14 Rettungswege
(1) Jede Mittel- und Großgarage muss in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege haben, die unmittelbar oder über notwendige Treppenräume ins Freie führen. In oberirdischen Mittel- und Großgaragen genügt ein Rettungsweg, wenn ein Ausgang ins Freie in höchstens 10 Metern Entfernung erreichbar ist. Einer der Rettungswege darf über Rampen führen. Bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen, deren Stellplätze im Mittel nicht mehr als 3 Meter über der Geländeoberfläche liegen, genügen notwendige Treppen als Rettungswege nach Satz 1.
(2) Von jeder Stelle einer Mittel- und Großgarage muss in demselben Geschoss mindestens ein Ausgang ins Freie, ein notwendiger Treppenraum oder, wenn ein Treppenraum nicht erforderlich ist, mindestens eine notwendige Treppe
bei offenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 50 Metern,
bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 35 Metern
erreichbar sein. In geschlossenen Mittel- und Großgaragen gilt die Entfernung nach Satz 1 bis zur Sicherheitsschleuse. Die Entfernung ist in der Lauflinie, jedoch nicht über Stellplätze zu messen.
(3) In Mittel- und Großgaragen muss durch dauerhafte und leicht erkennbare langnachleuchtende Sicherheitszeichen auf die Ausgänge hingewiesen werden. In Großgaragen müssen die Rettungswege auf dem Fußboden durch dauerhafte und leicht erkennbare Markierungen sowie an den Wänden durch langnachleuchtende Sicherheitszeichen gekennzeichnet sein.
(4) Für Stellplätze auf Dächern gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für automatische Garagen.