Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung

BbgGStV

§ 22 Bauvorlagen, Feuerwehrpläne

(1) Die Bauvorlagen müssen zusätzlich Angaben über

die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Stellplätze und Fahrgassen,

die natürliche Lüftung beziehungsweise maschinelle Abluftanlagen und

die CO-Warnanlage

enthalten.

(2) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen sind auf Verlangen der unteren Bauaufsichtsbehörde Feuerwehrpläne anzufertigen, mit der Brandschutzdienststelle abzustimmen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

§ 21 § 23