Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung
BbgGStV§ 22 Bauvorlagen, Feuerwehrpläne
(1) Die Bauvorlagen müssen zusätzlich Angaben über
die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Stellplätze und Fahrgassen,
die natürliche Lüftung beziehungsweise maschinelle Abluftanlagen und
die CO-Warnanlage
enthalten.
(2) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen sind auf Verlangen der unteren Bauaufsichtsbehörde Feuerwehrpläne anzufertigen, mit der Brandschutzdienststelle abzustimmen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.