Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung

BbgGStV

§ 23 Weitergehende Anforderungen

Weitergehende Anforderungen als nach dieser Verordnung können zur Erfüllung der Schutzziele gemäß § 3 der Brandenburgischen Bauordnung gestellt werden, wenn

Stellplatzanlagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge bestimmt sind, deren Länge mehr als 5 Meter und deren Breite mehr als 2 Meter beträgt oder

Garagen in Geschossen liegen, deren Fußboden mehr als 22 Meter über der Geländeoberfläche liegen.

In Mittel- und Großgaragen kann eine Brandmeldeanlage mit akustischer Alarmierung der Nutzer in der Garage verlangt werden, wenn aufgrund ihrer speziellen Nutzung mit längeren Aufenthaltszeiten der Personen zu rechnen ist.

§ 22 § 24