Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung

BbgGStV

§ 7 Wände, Stützen, Decken, Dächer

(1) Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen feuerbeständig sein.

(2) Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile über, unter und zwischen Geschossen feuerbeständig sein; Öffnungen in Decken für Rampen sind zulässig, soweit sich aus

§ 12 keine weiterführenden Anforderungen ergeben.

(3) Liegen Stellplätze nicht mehr als 22 Meter über der Geländeoberfläche, so brauchen Wände, Stützen und Decken nach den Absätzen 1 und 2

bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen nur feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen zu sein, soweit sich aus den §§ 27 und 31 der Brandenburgischen Bauordnung keine weitergehenden Anforderungen ergeben,

bei offenen oberirdischen Mittel- und Großgaragen in Gebäuden, die allein der Garagennutzung dienen, nur aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, sofern

diese eine maximale Tiefe von 70 Metern aufweisen sowie das Tragwerk den Anforderungen der Technischen Baubestimmungen nach § 86a der Brandenburgischen Bauordnung an eine robuste Tragkonstruktion entspricht oder

die Stellplätze unmittelbar an den Außenwänden angeordnet sind.

Decken nach Satz 1 Nummer 2 dürfen zur Vorbeugung der Brandausbreitung keine offenen Fugen aufweisen; Leitungsdurchführungen sind analog zu Nummer 4.2 Buchstabe a und b der Muster-Leitungsanlagenrichtlinie auszuführen.

(4) Wände, Stützen und Decken nach den Absätzen 1 und 2 brauchen bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen auch mit Stellplätzen auf Dächern, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient, nur feuerhemmend zu sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen.

(5) Wände, Stützen und Decken nach den Absätzen 1 und 2 brauchen bei automatischen Garagen nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen, wenn das Gebäude allein als automatische Garage genutzt wird.

(6) Für befahrbare Dächer von Garagen gelten die Anforderungen an Decken.

(7) Bekleidungen und Dämmschichten an Wänden, Stützen sowie unter Decken und Dächern müssen

bei Großgaragen aus nichtbrennbaren,

bei Mittelgaragen aus mindestens schwerentflammbaren

Baustoffen bestehen.

§ 6 § 8