Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung

BbgGStV

§ 8 Außenwände

(1) Außenwände und Außenwandteile von Garagen müssen den Anforderungen des § 28 der Brandenburgischen Bauordnung entsprechen. § 28 Absatz 5 der Brandenburgischen Bauordnung gilt entsprechend für Gebäude, die allein der Garagennutzung dienen und deren Fußboden des obersten Geschosses mit Stellplätzen im Mittel höchstens 7 Meter über der Geländeoberfläche liegt.

(2) Liegen Garagengeschosse mit Stellplätzen mehr als 22 Meter über der Geländeoberfläche, müssen Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen einschließlich Dämmstoffen und Unterkonstruktionen nichtbrennbar sein.

§ 7 § 9