Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Gerichtsvollziehervergütungsverordnung
BbgGVVergV§ 7 Ruhegehaltfähigkeit
(1) Die Vergütung gehört in Höhe von 8 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungsbezüge der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers zugrunde liegt, zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die Beamtin oder der Beamte mindestens zehn Jahre ausschließlich im Gerichtsvollzieheraußendienst tätig gewesen ist und bis zum Eintritt des Versorgungsfalls eine Vergütung nach dieser Verordnung oder nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8) bezogen hat oder ohne Berücksichtigung einer vorangegangenen Dienstunfähigkeit bezogen hätte. Die Frist nach Satz 1 gilt bei einer Beamtin oder einem Beamten, deren oder dessen Beamtenverhältnis durch Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod geendet hat, als erfüllt, wenn sie oder er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze zehn Jahre ausschließlich im Gerichtsvollzieheraußendienst hätte tätig sein können.
(2) Die Vergütung gehört in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Umfang auch dann zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die Beamtin oder der Beamte mindestens zehn Jahre im Gerichtsvollzieheraußendienst tätig gewesen ist und vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für den Gerichtsvollzieheraußendienst in eine andere Verwendung übernommen worden ist. Die Frist nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn die andere Verwendung infolge Krankheit oder Beschädigung, den sich die Beamtin oder der Beamte ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung seines Dienstes als Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher zugezogen hat, notwendig wird und die Frist ohne diese Krankheit oder Beschädigung hätte erfüllt werden können. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist bei der Bemessung des ruhegehaltfähigen Teils der Vergütung höchstens das Endgrundgehalt des Spitzenamtes des Gerichtsvollzieherdienstes zugrunde zu legen.
(3) In den Fällen einer Teilzeit mit Freistellungsphase vor Eintritt in den Ruhestand gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, wenn die Beamtin oder der Beamte unmittelbar vor Beginn der Freistellungsphase mindestens zehn Jahre ausschließlich im Gerichtsvollzieheraußendienst tätig gewesen ist.