Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Gerichtsvollziehervergütungsverordnung

BbgGVVergV

§ 8 Übergangsvorschrift

(1) Für die Abrechnung der Bürokostenentschädigung und der Vollstreckungsvergütung, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, sind die Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 27. Dezember 1999 ( GVBl. II S. 44), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Juli 2015 (GVBl. II Nr. 34) geändert worden ist, und die Vollstreckungsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8) weiter anzuwenden. Der Gebührenanteil gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher und der Jahreshöchstbetrag gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher werden für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 endgültig festgesetzt.

(2) Für die Abrechnung der Vergütung nach den §§ 1 und 2, die vor dem 1. Januar 2025 entstanden ist, ist § 1 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 7 § 9