Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Gerichtsvollziehervergütungsverordnung
BbgGVVergV§ 9 Prüfung
Die Vergütungsregelung wird bei wesentlichen Änderungen der für ihre Festsetzung maßgeblichen Umstände, spätestens nach einem Zeitraum von jeweils fünf Jahren, überprüft.