Gesetze / Brandenburgisches Gaststättengesetz

BbgGastG

§ 1 Gaststättengewerbe und Anwendungsbereich

(1) Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle

Getränke ausschenkt oder

zubereitete Speisen verabreicht,

wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(2) Auf das Gaststättengewerbe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind.

(3) Auf Kantinen für Betriebsangehörige sowie auf Betreuungseinrichtungen der Bundeswehr, der Bundespolizei, des Zolls oder der in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Polizei finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung. Gleiches gilt für Luftfahrzeuge, Personenwagen von Eisenbahnunternehmen und anderen Schienenbahnen, Schiffe und Reisebusse, in denen anlässlich der Beförderung von Personen gastgewerbliche Leistungen erbracht werden, mit Ausnahme von § 6 Abs. 2, § 7 Nr. 2 und § 10 Abs. 1 Nr. 7 und 10.

§ 2