Gesetze / Brandenburgisches Gaststättengesetz
BbgGastG§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 2 Abs. 1 und 2 eine Anzeige nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet,
entgegen § 2 Abs. 1 und 3 Änderungen gegenüber der erstatteten Anzeige nicht unverzüglich mitteilt,
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 Unterlagen nicht zeitgleich mit der Anzeige vorlegt oder entgegen einer Untersagung nach § 3 Abs. 2 Alkohol ausschenkt,
entgegen § 4 Satz 1 keine alkoholfreien Getränke ausschenkt oder entgegen § 4 Satz 2 nicht mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer als das billigste alkoholische Getränk anbietet,
über den in § 5 erlaubten Umfang hinaus Waren abgibt oder Leistungen erbringt,
einer Anordnung nach § 6 Abs. 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
entgegen einem Verbot nach § 6 Abs. 2 alkoholische Getränke ausschenkt,
Personen beschäftigt, deren Beschäftigung ihm nach § 6 Abs. 3 untersagt worden ist,
einem Verbot des § 7 Nr. 1 über den Ausschank von Branntwein, branntweinhaltigen Getränken oder die Abgabe von Lebensmitteln, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, durch Automaten zuwiderhandelt,
entgegen dem Verbot des § 7 Nr. 2 in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene ausschenkt,
entgegen dem Verbot des § 7 Nr. 3 das Verabreichen von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig macht oder bei der Nichtbestellung von Getränken die Preise erhöht,
entgegen dem Verbot des § 7 Nr. 4 den Ausschank alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig macht oder bei der Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise erhöht oder entgegen dem Verbot des § 7 Nr. 5 alkoholische Getränke anbietet,
entgegen § 8 Abs. 3 kein gültiges Mitgliederverzeichnis auf Anforderung vorlegt,
entgegen § 9 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
entgegen § 9 Abs. 2 den Zutritt zu den für den Betrieb genutzten Grundstücken und Geschäftsräumen nicht gestattet oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht gewährt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.