Gesetze / Brandenburgisches Gaststättengesetz

BbgGastG

§ 2 Anzeigepflicht und Anzeigefrist

(1) Wer im stehenden Gewerbe ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat die Gewerbeanmeldung oder die Gewerbeummeldung der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang) entsprechend § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung anzuzeigen. In dieser Anzeige ist auch anzugeben,

um welche Betriebsart es sich handelt und

ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.

Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Bescheinigung der Anzeige eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies im Falle des § 3 Absatz 1 unverzüglich der Behörde mitzuteilen.

(2) Wer anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies unter Verwendung des Vordrucks nach dem Muster der Anlage zu diesem Gesetz (Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes - Gagev) zwei Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang) der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde bescheinigt den Empfang der Anzeige. Dies gilt nicht für den Gaststättenbetrieb nach § 3 Abs. 1 und im Reisegewerbe im Sinne von § 55 der Gewerbeordnung.

(3) Der zuständigen Behörde sind Änderungen der Angaben nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung und nach Absatz 2 unter Verwendung des Vordrucks unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die zuständige Behörde kann im begründeten Einzelfall von der Einhaltung der Frist nach den Absätzen 1 und 2 absehen.

(5) Die zuständige Behörde kann den Betrieb untersagen, wenn die Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet werden.

(6) Die zuständige Behörde hat die Daten der Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 3 unverzüglich an die untere Bauaufsichtsbehörde sowie die Lebensmittelüberwachungsbehörde zu übermitteln. Im Falle des Absatzes 2 hat die Übermittlung zusätzlich an die Finanzbehörde und den Umweltbereich der kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter zu erfolgen.

(7) Der Betrieb eines Gaststättengewerbes im Reisegewerbe richtet sich nach Titel III der Gewerbeordnung. § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b der Gewerbeordnung findet keine Anwendung. Länderspezifische Regelungen werden anerkannt. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 1 § 3