Gesetze / Brandenburgisches Gaststättengesetz

BbgGastG

§ 11 Ermächtigung

Das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen.

§ 10 § 12