Gesetze / Brandenburgisches Gaststättengesetz
BbgGastG§ 12 Übergangsvorschrift
Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe oder im Reisegewerbe rechtmäßig ausübt, hat dieses nicht erneut nach § 2 Abs. 1 oder § 55 der Gewerbeordnung anzuzeigen. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte, gültige Gaststättenerlaubnisse nach § 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 ( BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), gelten im Sinne von § 55a Abs. 1 Nr. 7 der Gewerbeordnung fort. Im Rahmen des § 5 des Gaststättengesetzes erteilte Verfügungen bleiben bestehen.