Gesetze / Brandenburgisches Gaststättengesetz

BbgGastG

§ 3 Überwachung

(1) Wenn der Ausschank alkoholischer Getränke im stehenden Gewerbe beabsichtigt ist, hat die zuständige Behörde nach der gemäß § 2 Abs. 1 erstatteten Gewerbeanzeige unverzüglich die Zuverlässigkeit der Anzeigenden zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind zeitgleich mit der Gewerbeanzeige folgende Unterlagen vorzulegen:

ein Nachweis über das beantragte Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes,

ein Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung und

eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Die Behörde kann von der Vorlage im Einzelfall absehen. § 35 der Gewerbeordnung findet für die Untersagung auch vor Beginn des Betriebes eines Gaststättengewerbes entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann den Ausschank nach Absatz 1 befristet untersagen, wenn die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorgelegt werden oder die beantragten Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 nicht rechtzeitig vor Beginn des Ausschanks vorliegen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung sind insbesondere diejenigen, die dem Trunke ergeben sind oder befürchten lassen, dass sie Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausnutzen oder dem Alkoholmissbrauch, verbotenem Glücksspiel oder der Hehlerei Vorschub leisten werden.

(4) Absatz 1 gilt nicht für den Ausschank von alkoholischen Getränken

als unentgeltliche Kostproben,

als unentgeltliche Nebenleistungen oder

an Hausgäste in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb.

§ 2 § 3a