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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 03.06.2026 – VG 8 K 660/23

8. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2026:0603.8K660.23.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen eine gewerberechtliche Untersagungsverfügung des Beklagten.

Der Kläger betreibt seit 1990 sein Gewerbe „V_____“ sowie seit 1997 das Gewerbe „I_____“. Dabei beschäftigte der Kläger in der Spitze bis zu 12 Angestellte. Spätestens seit Ende der 1990er Jahre kam der Kläger seinen steuerlichen Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt nicht gänzlich nach, sodass seitdem dauerhaft Steuerrückstände in fünfstelliger Höhe angefallen sind. Zudem traten ab 1995 Rückstände für Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung seiner Beschäftigten bei der N_____ in Höhe von bis zu 3.768,11 Deutsche Mark hinzu. Nach Ankündigung der Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens tilgte der Kläger diese Rückstände in den Folgejahren auf Grundlage einer Ratenzahlungsvereinbarung. Zur Ausübung seines Gewerbes nutzte der Kläger zunächst ein fremdes Grundstück mit Erlaubnis der Eigentümer, seinen ehemaligen Schwiegereltern. Auch nach deren Versterben nutzte der Kläger, sodann mit Einverständnis seiner ehemaligen Ehefrau, das Grundstück samt der dortigen Gewerberäume zunächst weiter. Während seiner gewerblichen Tätigkeit mandatierte der Kläger unterschiedliche Steuerberater*innen. Seine letzte und aktuelle Steuerberaterin ist seit 2018 für ihn tätig. Bis August 2022 beschäftigte der Kläger seine ehemalige Ehefrau als Buchhalterin und Prokuristin. Ab November 2022 verwehrte diese dem Kläger den Zutritt zum Grundstück und zu den Gewerberäumen.

Nachdem das Finanzamt C_____den Beklagten bereits im Mai 2014 über Betriebssteuerrückstände in Höhe von 52.018,15 Euro informiert und ein Gewerbeuntersagungsverfahren anregt hatte, teilte es dem Beklagten im März 2023 erneut mit, dass der Kläger im Kontext mit seinen Gewerbebetrieben Betriebssteuerrückstände in Höhe von insgesamt 49.494,37 Euro aufweise und letztmalig im November 2021 eine freiwillige Zahlung in Höhe von 100,00 Euro geleistet habe. Das Finanzamt C_____regte daher beim Beklagten erneut die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens an. Mit Schreiben vom 15. März 2023 gewährte der Beklagte dem Kläger hierzu eine Stellungnahmefrist bis zum 31. März 2023. Auf Anfrage des Beklagten teilten sodann sowohl die Handwerkskammer C_____ als auch die K_____ schriftlich mit, dass gegen den Kläger offene Forderungen in Höhe von 386,00 Euro bzw. 11,00 Euro bestünden. Im April 2023 leistete der Kläger eine einmalige Zahlung in Höhe von 100,00 Euro an das Finanzamt C_____.

Mit Bescheid vom 09. Mai 2023 untersagte der Beklagte dem Kläger mit Ziffer 1 die Ausübung der Gewerbebetriebe „V_____“ sowie „I_____“. Dies begründete der Beklagte damit, dass der Kläger im gewerberechtlichen Sinne unzuverlässig sei. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass keine Aussicht bestünde, dass der Kläger die offene Gesamtforderungen erfüllen könne, und zum anderen daraus, dass der Kläger keine erkennbaren Maßnahmen getroffen habe, die eine positive Zukunftsprognose begründen würden. Vielmehr missachte der Kläger seine Zahlungsverpflichtungen beharrlich. Daher kämen auch keine milderen behördlichen Maßnahmen in Betracht. Mit Ziffer 2 des Bescheides gewährte der Beklagte dem Kläger eine dreiwöchige Abwicklungsfrist. Mit Ziffer 4 drohte er gegenüber dem Kläger zugleich ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung an. Diesbezüglich führte der Beklagte aus, dass ein milderes Mittel nicht zur Verfügung stünde, da es sich bei der Einstellung der gewerblichen Tätigkeit um keine vertretbare Handlung handele. Auch in der Höhe käme keine niedrigere Summe in Betracht, da andernfalls mögliche wirtschaftliche Vorteile auch bei einer Zuwiderhandlung und Zwangsgeldfestsetzung überwiegen würden. Mit Ziffer 5 des Bescheides ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 bis Ziffer 3 des Bescheides an.

Hiergegen erhob der Kläger am 25. Mai 2023 Widerspruch. Diesen begründete er damit, dass die Betriebssteuerrückstände aufgrund einer Mehrwertsteuerrückzahlung im Rahmen einer Grundstückserschließung in S_____ entstanden seien. Auch habe er die Buchhaltung nicht selbstständig durchgeführt. Dies sei vielmehr die Aufgabe seiner ehemaligen Ehefrau aufgrund des gleichzeitigen Beschäftigungsverhältnisses gewesen, welcher sie nicht in ausreichender Art und Weise nachgekommen sei. Durch die Verwehrung des Zutritts zum Grundstück und den Gewerberäumen könne er seit November 2022 sein Gewerbe nicht mehr ordnungsgemäß ausüben. Er könne die Betriebssteuerrückstände auch unverzüglich begleichen, sofern er weitere Grundstücke – die er seiner ehemaligen Ehefrau übereignet habe – aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung wirtschaftlich verwerten könne und seine ehemalige Ehefrau ihm Schadensersatz geleistet habe. Auch seien seine gewerblichen Tätigkeiten gegenüber seinen Kund*innen stets beanstandungsfrei verlaufen.

Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 21. Juni 2023 zurück und begründete dies inhaltlich in gleicher Weise wie den Ausgangsbescheid. Darüber hinaus äußerte der Beklagte Zweifel daran, dass der Kläger die in seinem Widerspruch erwähnten Grundstücke tatsächlich zur Verwertung erhalten werde, sodass dahingehend nicht verbindlich mit einer Erstattung der ausstehenden Forderungen des Finanzamtes C_____gerechnet werden könne.

Hiergegen hat der Kläger am 11. Juli 2023 Klage erhoben.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Untersagungsverfügung rechtswidrig sei. So seien die hier konkreten Umstände des Einzelfalles nicht ausreichend berücksichtigt worden. Zur weiteren Begründung wiederholt er zudem seine Widerspruchsbegründung. Ergänzend behauptet er, dass er seinen steuerrechtlichen Verpflichtungen gerade nur durch die Ausübung seiner Gewerbebetriebe nachkommen könne. Das Vorgehen des Beklagten sei auch aufgrund eines unzulässigen Zusammenwirkens seiner ehemaligen Ehefrau mit der Stadt S_____ rechtswidrig.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 09. Mai 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2023 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass dem Kläger die Gewerbeausübung im vorliegenden Fall aufgrund einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit wegen der Betriebssteuerrückstände und einer negativen Prognoseentscheidung zu untersagen sei. Die private Auseinandersetzung des Klägers mit seiner ehemaligen Ehefrau betreffe das Verfahren nicht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vortrages der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang (2 Hefte) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage ist als Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1 Fall 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), statthaft. Auch im Übrigen ist die Klage zulässig.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 09. Mai 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher auch nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Bescheid des Beklagten zur Untersagung der Gewerbeausübung des Klägers findet seine rechtliche Grundlage in § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO). Insbesondere ist hinsichtlich der Untersagungsverfügung für den Gewerbebetrieb der „I_____“ keine speziellere Norm aus dem Brandenburgischen Gaststättengesetz (BbgGastG) einschlägig. Vielmehr normiert § 3 Abs. 1 Satz 4 BbgGastG ausdrücklich, dass hinsichtlich der Untersagung eines Gaststättengewerbes § 35 GewO heranzuziehen ist; zudem normiert § 3 Abs. 3 BbgGastG nur Regelbeispiele für die gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 GewO. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der für die Gewerbeuntersagung entscheidenden gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit ist dabei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sodass nachträglich eingetretene Umstände, die den Gewerbetreibenden unter Umständen wieder als zuverlässig erscheinen lassen, ausschließlich im Wiedergestattungsverfahren nach § 35 Abs. 6 GewO zu berücksichtigen sind (VGH Bayern, Beschluss vom 18. September 2024 – 22 ZB 23.1327 – juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6/14 – juris Rn. 15).

Der formell rechtmäßige Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Der Kläger erweist sich als unzuverlässig im gewerberechtlichen Sinne, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Untersagungsverfügung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO vorliegen und der Beklagte mit der Untersagung auch die richtige Rechtsfolge gesetzt hat (1.). Auch die Androhung des Zwangsgeldes erweist sich als rechtmäßig (2.).

1. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Gewerbetreibende nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens prognostisch nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 08. Juli 2020 – 7 C 30/18 – juris Rn. 21). Maßgeblich ist insoweit eine Prognoseentscheidung sowie die Bestimmung dessen, was zur ordnungsgemäßen Ausübung des Gewerbebetriebes im Einzelfall gehört. Aufgrund der allgemeinen Steuerpflicht von Gewerbetreibenden, die ganz regelmäßig sowohl die Einkommens-, Gewerbe- und Umsatzsteuer umfasst, gehört zur ordnungsgemäßen Ausübung eines Gewerbebetriebes auch die Zahlung von fälligen Steuerforderungen des jeweils zuständigen Finanzamtes (OVG Sachsen, Beschluss vom 02. März 2015 – 3 A 402/14 – juris Rn. 12). Bestehen Steuerrückstände, bedarf es einer hierauf basierenden prognostischen Bewertung des künftigen Verhaltens der oder des Gewerbetreibenden (im Ergebnis so auch OVG Sachsen, Beschluss vom 02. März 2015 – 3 A 402/14 – juris Rn. 12 f.). Hierbei muss, um eine Gewerbeuntersagung zu rechtfertigen, erkennbar sein, dass auch in Zukunft ähnliche Verstöße zu befürchten sind; ein erkennbares und tragfähiges Sanierungskonzept spräche insoweit gegen die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit (vgl. zu dieser Einschränkung BVerwG, Beschluss vom 09. April 1997 – 1 B 81/97 – Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 02. Februar 1982 – 1 C 146/80 – juris Rn. 15). Bei der Bewertung ist es insbesondere auch von Bedeutung, wie sich die Steuerrückstände über einen längeren Zeitraum hinweg entwickelt haben (OVG Sachsen, Beschluss vom 08. März 2011 – 3 B 354/10 – juris Rn. 5). Zu bejahen ist die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit im Rahmen einer maßgeblich auf Steuerrückständen basierenden Prognoseentscheidung besonders dann, wenn die Steuerrückstände sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden sowie der Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, von Gewicht sind (BVerwG, Beschluss vom 09. April 1997 – 1 B 81/97 – juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Dezember 2015 – 4 A 730/15 – juris Rn. 8; auch OVG Sachsen, Beschluss vom 02. März 2015 – 3 A 402/14 – juris Rn. 12).

Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs durfte der Beklagte hier von der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers aufgrund der bestehenden Steuerrückstände ausgehen. Während des ganz überwiegenden Teils seiner gewerblichen Tätigkeit wies der Kläger als Gewerbetreibender seit den 1990er-Jahren erhebliche Steuerrückstände beim örtlich zuständigen Finanzamt in fünfstelliger Höhe auf. Zudem hat er nicht erkennen lassen, dass er zu einer Tilgung dieser Rückstände ernsthaft bereit und in der Lage ist. So hat er etwa in einem Zeitraum von annähernd neun Jahren zwischen 2014 bis 2023 seinen Steuerrückstand nur von 52.018,15 Euro auf 49.494,37 Euro reduziert – was einer Tilgung von lediglich etwa fünf Prozent entspricht. Gleichzeitig hat der Kläger trotz Aufforderung des Beklagten bis zum Zeitpunkt der Untersagungsentscheidung kein tragfähiges, nachhaltiges und erfolgsversprechendes Sanierungskonzept dargelegt. Im Gegenteil hat er nur vereinzelt und unregelmäßig geringfügige Teiltilgungen an das Finanzamt geleistet sowie auf vage, nicht näher substantiiert dargelegte Möglichkeiten zur Erlangung eines Vermögenszuwachses aufgrund der Rückübertragung samt wirtschaftlicher Verwertung früherer eigener Grundstücke und möglicher Schadensersatzleistungen an ihn durch seine ehemalige Ehefrau verwiesen. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach eigener Auskunft während seiner gewerblichen Tätigkeit bereits verschiedene Steuerberater*innen mandatiert hatte und dennoch – trotz einer seit 2018 ununterbrochen bestehenden Mandatierung seiner aktuellen Steuerberaterin – keine erkennbaren Fortschritte bei der Tilgung seiner öffentlichen Steuerschulden oder eine Tilgungsvereinbarung mit dem Finanzamt Calau erzielen konnte. Die Begleichung verhältnismäßig geringfügiger Rückstände bei der gesetzlichen Unfallversicherung der N_____auf Grundlage einer Ratenzahlungsvereinbarung fällt demgegenüber nicht ins Gewicht. Unter Gesamtbetrachtung dieser Umstände war zum Zeitpunkt des Erlasses der Gewerbeuntersagung nicht davon auszugehen, dass vom Kläger in der Zukunft die ordnungsgemäße Ausübung seiner Gewerbebetriebe erwartet werden kann.

Letztlich vermag auch der Verweis des Klägers darauf, dass er nur mit einer Fortführung der Gewerbebetriebe die Steuerrückstände abbauen könne, nicht zu überzeugen. Denn zum einen hat der Kläger trotz fortlaufender Ausübung seines Gewerbes die aufgelaufenen Steuerrückstände in den vergangenen Jahren – wie bereits dargelegt – nur in einem sehr eingeschränkten Umfang abgebaut. Es ist insofern weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb gerade die Fortsetzung desselben Geschäftsbetriebes unter – im Wesentlichen – unveränderten Bedingungen nunmehr zu einem gezielten und erfolgsversprechenden Abbau der Steuerrückstände führen sollte. Zum anderen verkennt der Einwand des Klägers vollumfänglich, dass die bisherige Art und Weise der Gewerbeausübung selbst ursächlich für das Entstehen und das Anwachsen der Steuerrückstände ist. Eine Fortführung der Gewerbebetriebe würde damit die Ursache der Verschuldung nicht beseitigen, sondern perpetuieren. Denn mit jedem weiteren Geschäftsvorgang entstünden gegenüber dem Finanzamt neue Steuerverbindlichkeiten, bei denen nicht ersichtlich ist, dass und wie der Kläger diese erfüllen könnte.

Unbeachtlich bleibt auch der Einwand des Klägers, dass er seine Gewerbebetriebe stets beanstandungsfrei und zur Zufriedenheit seiner Kund*innen ausgeübt habe. Darauf kommt es im Rahmen einer gewerberechtlichen Prognoseentscheidung zur Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nicht an, sofern sich die Unzuverlässigkeit – wie hier – aus anderen Gründen ergibt.

Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es auch nicht darauf an, ob er seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten selbst zu verschulden hat. Es bedarf dahingehend keiner Sachverhaltsaufklärung, ob und inwieweit mögliche Verursachungsbeiträge durch die ehemalige Ehefrau des Klägers zur Situation der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit beigetragen haben. Denn die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit erfordert kein Verschulden des Gewerbetreibenden (so schon BVerwG, Urteil vom 29. März 1966 – I C 62.65 – juris Rn. 7). Zum Schutz des ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs ist es vielmehr erforderlich, dass die Ursache für die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit unberücksichtigt bleibt und die oder der Gewerbetreibende bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit den Betrieb aufgibt (BVerwG, Urteil vom 02. Februar 1982 – 1 C 146/80 – juris Rn. 15). Es liegen auch keine besonderen Gründe vor, die im hiesigen Einzelfall ein Abweichen von dieser Schutzfunktion gebieten oder gar rechtfertigen würden.

Der Beklagte hat mit der Untersagung der Gewerbeausübung auch die richtige Rechtsfolge des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO gesetzt. Danach ist die Gewerbeausübung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. Es handelt sich insofern um eine gebundene Entscheidung, bei der dem Beklagten entgegen der Auffassung des Klägers kein Ermessen zusteht. Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist – auch unter Berücksichtigung der durch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich gewährleisteten Berufsfreiheit – nicht ersichtlich. Insbesondere kam keine andere, mildere Maßnahme als die vollständige Gewerbeuntersagung in Betracht, um den Schutzzweck zu erreichen. Denn die Unzuverlässigkeit des Klägers ergibt sich bezüglich aller seiner Gewerbebetriebe in erster Linie aus seiner wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit und damit aus dem Umstand, dass auch von einer teilweisen Gewerbeausübung schwerwiegende Gefahren für die Allgemeinheit ausgehen. Diese Gefahr kann nur durch die völlige Untersagung der Gewerbeausübung abgewehrt werden. Eine andere und gleichzeitig mildere Maßnahme, die der Beklagte zum Schutz der Allgemeinheit hätte treffen können, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

2. Auch die mit Ziffer 4 des Bescheides erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall, dass der Kläger die Gewerbeuntersagung nicht befolgt, erweist sich im Ergebnis als rechtmäßig. Die Androhung, gegen die der Kläger nichts vorgebracht hat, beruht entgegen der Auffassung des Beklagten zwar nicht auf § 30 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg), der die Festsetzung eines bereits angedrohten Zwangsgeldes regelt, sondern findet ihre rechtliche Grundlage in § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 VwVGBbg i. V. m. § 27 Abs. 2 Nr. 1 VwVGBbg. Danach sind Zwangsmittel vor ihrer Anwendung schriftlich anzudrohen. Hat ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, soll die Androhung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 VwVGBbg mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dem Kläger ist durch den Bescheid vom 09. Mai 2023 – dessen sofortige Vollziehung angeordnet worden ist – aufgegeben worden, die dort benannte Gewerbeausübung zu unterlassen. Weder die Auswahl des konkreten Zwangsmittels noch dessen Androhung bereits im Ausgangsverwaltungsakt unterliegen rechtlichen Bedenken. Dass hier ein atypischer Sachverhalt vorgelegen hätte, der ein Abweichen von der „Soll-Vorschrift“ des § 28 Abs. 2 Satz 2 VwVGBbg begründen würde (hierzu BVerwG, Beschluss vom 03. Dezember 2009 – 9 B 79.09 – juris Rn. 2), ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Hinsichtlich der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes hat der Beklagte seinen Ermessensspielraum erkannt und diesen auch angemessen ausgeübt. Die Höhe erweist sich, im Hinblick auf den gesetzlich vorgegebenen Rahmen, insbesondere nicht als unverhältnismäßig.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung: