Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festlegung der entgeltfreien Bereitstellung und der Nutzungsbestimmungen für digitale Geobasisinformationen und Geodatendienste
BbgGeoNutzV§ 3 Nutzungen, Datenlizenz und Quellenvermerk
(1) Für die Nutzung der Geobasisinformationen nach § 1 einschließlich zugehöriger Metadaten und Datendienste gelten die durch den IT-Planungsrat im Datenportal für Deutschland (GovData: https://www.govdata.de/dl-de/by-2-0) veröffentlichten einheitlichen Lizenzbedingungen „Datenlizenz Deutschland - Namensnennung“ in der jeweils geltenden Version.
(2) Die Namensnennung des Rechteinhabers und Bereitstellers erfolgt einheitlich im Quellenvermerk mit © GeoBasis-DE/LGB. Soweit Geobasisinformationen durch eine Katasterbehörde bereitgestellt werden, kann die Katasterbehörde diese Namensnennung durch den Zusatz „/“ und die Bezeichnung der Katasterbehörde ergänzen.
(3) Bei Veröffentlichungen ist ein Quellenvermerk mit der Namensnennung gemäß Absatz 2 erforderlich, soweit die Quelle nicht unmittelbar aus dem Dokument ersichtlich ist.
(4) Die Nutzerinnen und Nutzer haben sicherzustellen, dass
alle in den Metadaten der Geobasisinformationen beigegebenen Quellenvermerke gemäß Absatz 2 und sonstige rechtliche Hinweise erkennbar und in optischem Zusammenhang eingebunden werden;
Veränderungen, Bearbeitungen, neue Gestaltungen oder sonstige Abwandlungen mit einem Veränderungshinweis im beigegebenen Quellenvermerk versehen werden oder, sofern die geodatenhaltende Stelle dies verlangt, der beigegebene Quellenvermerk gelöscht wird.
(5) Die Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg kann Ausnahmen von den Absätzen 3 und 4 bei einem geringen Anteil der Geobasisinformationen am Geodatenendprodukt der Nutzerinnen oder des Nutzers oder einem untergeordneten Anteil der Nutzung der Geobasisinformationen in den Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen der Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg regeln.
Einzelnorm