Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festlegung der entgeltfreien Bereitstellung und der Nutzungsbestimmungen für digitale Geobasisinformationen und Geodatendienste

BbgGeoNutzV

§ 7 Bereitstellung von Geobasisinformationen für Landkreise, Ämter, Verbandsgemeinden, amtsfreie Gemeinden und berechtigte Stellen

(1) Ergänzend zu § 2 erhalten Landkreise, Ämter, Verbandsgemeinden und amtsfreie Gemeinden die Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters mit personenbezogenen Daten (Eigentümerdaten) für ihre Gebietskörperschaft entgeltfrei.

(2) Berechtigte Stellen erhalten die Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters mit personenbezogenen Daten (Eigentümerdaten) entgeltfrei, sofern das berechtigte Interesse an den personenbezogenen Daten ausdrücklich dargelegt wurde.

Einzelnorm

§ 6 § 8