Gesetze / Brandenburgisches Gerichtsorganisationsgesetz

BbgGerOrgG

§ 18 Schöffinnen und Schöffen des Amtsgerichts Guben

(1) Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes für das Amtsgericht Guben gewählten Hauptschöffinnen und Hauptschöffen, die in den Gemeinden Guben, Jänschwalde und Schenkendöbern ihren Wohnsitz haben, werden für den Rest ihrer Amtszeit der Zweigstelle Guben des Amtsgerichts Cottbus zugewiesen. Die weiteren zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes für das Amtsgericht Guben gewählten Hauptschöffinnen und Hauptschöffen werden für den Rest ihrer Amtszeit dem Amtsgericht Lübben (Spreewald) zugewiesen. Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes für das Amtsgericht Guben gewählten Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen werden für den Rest ihrer Amtszeit der Zweigstelle Guben des Amtsgerichts Cottbus zugewiesen.

(2) Wird während des Jahres 2012 bei dem Amtsgericht Lübben (Spreewald) ein weiteres Schöffengericht gebildet, so werden zur Auslosung der dafür benötigten Hauptschöffinnen und Hauptschöffen die nach Absatz 1 Satz 2 zugewiesenen Schöffinnen und Schöffen zur Hilfsschöffinnen- und Hilfsschöffenliste hinzugesetzt (§ 46 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes).

(3) Nach Absatz 1 Satz 2 dem Amtsgericht Lübben (Spreewald) zugewiesene Schöffinnen und Schöffen, die an einer Hauptverhandlung des Amtsgerichts Guben teilnehmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat und an der Zweigstelle Guben des Amtsgerichts Cottbus fortgesetzt wird, bleiben für die Dauer der Hauptverhandlung auch der Zweigstelle Guben des Amtsgerichts Cottbus zugewiesen.

§ 17 § 19