Gesetze / Brandenburgisches Glücksspielausführungsgesetz

BbgGlüAG

§ 8 Suchtforschung

(1) Das Land finanziert Projekte zur Erforschung der Glücksspielsucht. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann das Land mit anderen Ländern gemeinsame Projekte fördern.

(2) Veranstalter von Glücksspielen im Land Brandenburg nach § 2 Absatz 3 sind berechtigt und auf Verlangen der Glücksspielaufsichtsbehörde auch verpflichtet, Daten im Sinne des § 23 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 in anonymisierter Form für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.

Einzelnorm

Abschnitt 3

Lotterien und Ausspielungen mit geringerem Gefährdungspotential und kleine Lotterien und Ausspielungen

§ 7 § 9