Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Güteprüfungsverordnung

BbgGüPrV

§ 3 Güteprüfungen durch die Prüfstelle

(1) Die milchwirtschaftlichen Produktionsstätten, die Erzeugnisse der in der Anlage genannten Erzeugnisgruppen herstellen, haben in der Prüfstelle monatlich Qualitätsprüfungen durchführen zu lassen. Die Proben sind durch die Prüfstelle mittels Abruf von den Betrieben entnehmen zu lassen. Die Kosten für die Proben und für den Versand sind vom Einsender zu tragen.

(2) Als Proben sind in den milchwirtschaftlichen Produktionsstätten für die monatlichen Qualitätsprüfungen zu entnehmen:

Je eine Probe entsprechend den Richtlinien der Prüfstelle aus der laufenden Produktion von jeder Sorte und Fettgehaltsstufe sowie Verpackungsart, ausgenommen Großverbraucherpackungen der in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Erzeugnisgruppen.

Je eine Probe entsprechend den Richtlinien der Prüfstelle aus der laufenden Produktion von jeder Sorte und Fettgehaltsstufe der in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Erzeugnisgruppen, soweit sie nicht als verkaufsfertig verpackt abgesetzt werden.

(3) Sofern Erzeugnisse nicht täglich produziert werden, sind am Tage der Produktion Rückstellproben zu entnehmen und bis zur nächsten Produktion, längstens bis zum Ablauf der in den Richtlinien der Prüfstelle zur Durchführung der Güteprüfungen für Milch und Milcherzeugnisse genannten Bedingungen aufzubewahren. Erfolgt am Probeabruftag keine Produktion, sind Rückstellproben zu entnehmen.

(4) Die Proben sind mit Begleitpapieren zu versehen und für den Versand bei Erfordernis zu kühlen.

(5) Die Entnahme der Proben kann auch durch Beauftragte der zuständigen Behörde in den milchwirtschaftlichen Produktionsstätten erfolgen.

(6) Die Durchführung der Güteprüfungen und die Beurteilung der Erzeugnisse erfolgen nach den Richtlinien der Prüfstelle für die Durchführung der Güteprüfungen für Milch und Milcherzeugnisse, die von der zuständigen Behörde zu bestätigen sind.

(7) § 11 der Butterverordnung sowie § 11 der Käseverordnung bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Betriebe, die nur Milcherzeugnisse verpacken (Abpackbetriebe). Sie gelten auch für andere als die in Absatz 1 genannten Betriebe, die Milcherzeugnisse herstellen und gewerbsmäßig in den Verkehr bringen.

§ 2 § 4