Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Hersteller- und Anwenderverordnung

BbgHAV

§ 1 Erforderliche Fachkräfte und Vorrichtungen

(1) Für

die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile auf der Baustelle,

die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile auf der Baustelle,

die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen,

die Ausführung von Klebearbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz,

die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton,

die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,

die Ausführung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäben,

müssen der Hersteller und der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen.

(2) Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen

Vorrichtungen bestimmen sich nach den nach § 86a Absatz 5 der Brandenburgischen Bauordnung von der obersten Bauaufsichtsbehörde im Amtsblatt des Landes Brandenburg bekannt gemachten technischen Regeln in der jeweils geltenden Fassung der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen einschließlich der dort aufgeführten Anlagen in den Fällen des Absatzes 1

Nummer 1 nach der laufenden Nummer A 1.2.4.1,

Nummer 2 nach der laufenden Nummer A 1.2.4.3,

Nummer 3 nach der laufenden Nummer A 1.2.3.4,

Nummer 4 nach der laufenden Nummer A 1.2.5.1,

Nummer 5 nach der laufenden Nummer A 1.2.3.1,

Nummer 6 nach der laufenden Nummer A 1.2.3.2,

Nummer 7 nach der laufenden Nummer A 1.2.3.7.

§ 2