Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Hersteller- und Anwenderverordnung

BbgHAV

§ 2 Nachweispflicht

Die Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 1 und danach für Tätigkeiten nach

§ 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 in Abständen von höchstens drei Jahren,

§ 1 Absatz 1 Nummer 4 in Abständen von höchstens fünf Jahren

gegenüber einer nach § 24 Satz 1 Nummer 6 der Brandenburgischen Bauordnung anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.

§ 1 § 3