Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Harmonisierte-Bauprodukte-Marktüberwachungsermächtigungsübertragungsverordnung

BbgHBauPMÜEÜV

§ 1 Übertragung der Ermächtigung

Die Ermächtigung der Landesregierung zur Übertragung der sachlichen Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Marktüberwachung für harmonisierte Bauprodukte nach § 1 Absatz 2 des Brandenburgischen Marktüberwachungsdurchführungsgesetzes für Bauprodukte wird gemäß § 36 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auf das für das Bauordnungsrecht zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.

§ 2