Gesetze / Brandenburgisches Hochschulgesetz
BbgHG§ 99 Abschlussbezeichnungen
(1) Die Berufsakademien können nach der Akkreditierung ihrer Ausbildungsgänge die staatliche Abschlussbezeichnung „Bachelor“ mit dem Zusatz „(Berufsakademie – Brandenburg)“, abgekürzt „(BA – Brandenburg)“ nach den für entsprechende Fachhochschulstudiengänge geltenden Regeln verleihen.
(2) Bachelorabschlüsse nach Absatz 1 verleihen die gleichen Berechtigungen wie solche einer Hochschule.