Gesetze / Brandenburgisches Hochschulgesetz

BbgHG

§ 99 Abschlussbezeichnungen

(1) Die Berufsakademien können nach der Akkreditierung ihrer Ausbildungsgänge die staatliche Abschlussbezeichnung „Bachelor“ mit dem Zusatz „(Berufsakademie – Brandenburg)“, abgekürzt „(BA – Brandenburg)“ nach den für entsprechende Fachhochschulstudiengänge geltenden Regeln verleihen.

(2) Bachelorabschlüsse nach Absatz 1 verleihen die gleichen Berechtigungen wie solche einer Hochschule.

§ 98 § 100