Gesetze / Brandenburgisches Hochschulzulassungsgesetz
BbgHZG§ 11 Wartezeit
(1) Die Rangfolge wird durch die Zahl der seit dem Erwerb der Studienberechtigung für das angestrebte Studium verstrichenen Halbjahre bestimmt.
(2) Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Studienberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Studienberechtigung nicht berücksichtigt.
(3) Von der Gesamtzahl der Halbjahre wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben war.
(4) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, die Studienberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben, wird auf Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbs der Studienberechtigung berücksichtigt.
(5) Die Dauer der Wartezeit wird auf 16 Halbjahre begrenzt.
Einzelnorm