Gesetze / Brandenburgisches Hochschulzulassungsgesetz
BbgHZG§ 7 Masterstudiengänge: Hauptquoten, Auswahlverfahren
(1) Bei der Vergabe von Studienplätzen in Masterstudiengängen werden die nach Abzug der Quoten gemäß § 4, der aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden und der aufgrund der Angehörigkeit zum Bundeskader eines Bundessportfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes Auszuwählenden verbleibenden Studienplätze zu mindestens 80 Prozent, höchstens jedoch zu 90 Prozent im Ergebnis eines Hochschulauswahlverfahrens und im Übrigen nach der Wartezeit vergeben.
(2) Die Hochschule vergibt die Studienplätze im Rahmen des Hochschulauswahlverfahrens
nach der Abschlussnote des ersten Hochschulabschlusses oder, in den Fällen des § 10 Absatz 6 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes, nach der vorläufigen Durchschnittsnote,
(aufgehoben)
nach gewichteten Einzel- oder Modulnoten der Qualifikation nach Nummer 1, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,
nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Tests, der über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt,
nach der Art der Berufsausbildung oder Berufstätigkeit, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt,
nach zusätzlichen, außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Qualifikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,
nach besonderen fachlichen Leistungen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,
nach dem Ergebnis eines von der Hochschule zu führenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt,
nach weiteren Nachweisen der Bewerberin oder des Bewerbers, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben.
Bei der Auswahlentscheidung muss der ausgewiesenen Abschlussnote oder der vorläufigen Note nach Satz 1 Nummer 1 ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden. Daneben ist der Auswahlentscheidung mindestens ein weiteres Auswahlkriterium nach Satz 1 Nummer 3 bis 9 zugrunde zu legen. An dem Gespräch nach Satz 1 Nummer 8 sollen mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter der auswählenden Hochschule teilnehmen. Für das Auswahlverfahren nach Satz 1 Nummer 4 wird keine Gebühr erhoben. Bei Bewerberinnen und Bewerbern für einen Lehramtsstudiengang ist der Nachweis vertiefter Kenntnisse der sorbischen/wendischen Sprache bei der Auswahlentscheidung angemessen zu berücksichtigen.
(3) § 6 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Bei Ranggleichheit entscheidet das Los.
Einzelnorm