Gesetze / Brandenburgisches Hochschulzulassungsgesetz

BbgHZG

§ 6 Grundständige Studiengänge: Hauptquoten, Auswahlverfahren

(1) Bei der Vergabe von Studienplätzen in grundständigen Studiengängen werden die nach Abzug der Quoten gemäß § 4, der aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden und der aufgrund der Angehörigkeit zum Bundeskader eines Bundessportfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes Auszuwählenden verbleibenden Studienplätze zu 80 Prozent im Ergebnis eines Hochschulauswahlverfahrens und im Übrigen nach der Wartezeit vergeben.

(2) Die Hochschule vergibt die Studienplätze im Rahmen des Hochschulauswahlverfahrens

nach dem Grad der Qualifikation (Durchschnittsnote),

nach gewichteten Einzelnoten der Qualifikation, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,

nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, der über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt,

nach der Art der Berufsausbildung oder Berufstätigkeit, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt,

nach der erfolgreichen Teilnahme an einem strukturierten Studienvorbereitungsprogramm, das über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt,

nach dem Ergebnis eines von der Hochschule zu führenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt.

Bei der Auswahlentscheidung muss dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden. Daneben ist mindestens ein weiteres Auswahlkriterium nach Satz 1 Nummer 2 bis 6 zugrunde zu legen. An dem Gespräch nach Satz 1 Nummer 6 sollen mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter der auswählenden Hochschule teilnehmen. Für die Auswahlverfahren nach Satz 1 Nummer 3 und Nummer 5 werden keine Gebühren erhoben. Bei Bewerberinnen und Bewerbern für einen Lehramtsstudiengang ist der Nachweis vertiefter Kenntnisse der sorbischen/wendischen Sprache bei der Auswahlentscheidung angemessen zu berücksichtigen.

(3) Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Auswahlgespräch gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 kann bis auf das Dreifache der Zahl der im Hochschulauswahlverfahren zu vergebenden Studienplätze begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Maßstäbe.

(4) Die Hochschule regelt die Einzelheiten des Auswahlverfahrens durch Satzung. Verfahren und Kriterien sind in der Satzung so zu gestalten, dass niemand mittelbar oder unmittelbar aus rassistischen Gründen oder aufgrund der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt wird. Die Hochschule ist zu einer transparenten Standardisierung und Strukturierung der zugrunde gelegten Auswahlkriterien verpflichtet. Ist eine Regelung der Hochschule aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung nicht anzuwenden, so erfolgt die Auswahlentscheidung nach dem Grad der Qualifikation gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 10.

Einzelnorm

§ 5 § 7