Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Heizkostenzuschuss-Zuständigkeitsverordnung
BbgHeizkZuschZV§ 2 Zuständigkeit für Auszubildende nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
Zuständige Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Heizkostenzuschussgesetzes sind im Fall des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Heizkostenzuschussgesetzes die Landkreise und kreisfreien Städte für Schülerinnen und Schüler und die Studentenwerke des Landes Brandenburg für Studierende.