Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Heizkostenzuschuss-Zuständigkeitsverordnung

BbgHeizkZuschZV

§ 4 Örtliche Zuständigkeit

Örtlich zuständig für den ersten Heizkostenzuschuss ist diejenige Behörde, die für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 die Bewilligung über die in § 1 Absatz 1 und 2 des Heizkostenzuschussgesetzes genannten anspruchsbegründenden Leistungen vorgenommen hat. Wurden für eine dieser Leistungen in diesem Zeitraum mehrere zeitlich aufeinander folgende Bewilligungen unterschiedlicher Behörden ausgesprochen, ist

im Falle des § 1 Absatz 1 des Heizkostenzuschussgesetzes diejenige Behörde örtlich zuständig, die die Bewilligung für den letzten Monat in dem Zeitraum, für den eine Bewilligung erfolgte, erteilt hat,

in den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Heizkostenzuschussgesetzes diejenige Behörde örtlich zuständig, die die aktuellste Bewilligung erteilt hat.

Örtlich zuständig für den zweiten Heizkostenzuschuss ist abweichend von Satz 1 die Behörde, die für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 die Bewilligung über die in § 1 Absatz 1 und 2 des Heizkostenzuschussgesetzes genannten anspruchsbegründenden Leistungen vorgenommen hat. Im Falle weiterer Heizkostenzuschüsse nach dem Heizkostenzuschussgesetz ist der Zeitraum maßgebend, der für bewilligte Leistungen nach § 1 Absatz 1 und 2 des Heizkostenzuschussgesetzes vorgesehen ist.

§ 3 § 5