Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz

BbgJAVollzG

§ 14 Aufenthalte außerhalb der Anstalt

(1)

Aufenthalte außerhalb der Anstalt können den Arrestierten zur Erreichung

des Arrestziels, insbesondere zur Durchführung von Maßnahmen der Förderung, zur

Teilnahme an externen Hilfs- und Beratungsangeboten sowie zur Erfüllung der

ihnen auferlegten Weisungen und Auflagen, gewährt werden, namentlich

das Verlassen der Anstalt für mehrere Stunden in Begleitung einer von der

Anstalt zugelassenen Person oder ohne Begleitung,

der Aufenthalt in Einrichtungen freier Träger.

Vor Gewährung eines Aufenthaltes außerhalb der Anstalt nach Satz 1 Nummer 2 wird

die Jugendrichterin oder der Jugendrichter gehört, die oder der die Arrestierten

verurteilt hat.

(2)

Aufenthalte außerhalb der Anstalt können auch aus wichtigem Anlass

gewährt werden. Wichtige Anlässe sind insbesondere die Teilnahme an

gerichtlichen Terminen, die medizinische Behandlung der Arrestierten sowie eine

schwere Erkrankung naher Angehöriger.

(3)

Aufenthalte außerhalb der Anstalt dürfen nicht gewährt werden, wenn zu

erwarten ist, dass die Arrestierten sich dem Arrest entziehen oder sie zu

Straftaten missbrauchen werden.

(4)

Durch Aufenthalte außerhalb der Anstalt wird die Vollstreckung des

Jugendarrestes nicht unterbrochen.

(5)

Für Aufenthalte außerhalb der Anstalt können die nach den Umständen des

Einzelfalles erforderlichen Weisungen erteilt werden.

(6)

Liegen die Aufenthalte außerhalb der Anstalt ausschließlich im Interesse

der Arrestierten, können ihnen die Kosten auferlegt werden. Sind sie nicht in

der Lage, die Kosten zu tragen, kann die Anstalt diese in begründeten Fällen in

angemessenem Umfang übernehmen.

§ 13 § 15