Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz
BbgJAVollzG§ 14 Aufenthalte außerhalb der Anstalt
(1)
Aufenthalte außerhalb der Anstalt können den Arrestierten zur Erreichung
des Arrestziels, insbesondere zur Durchführung von Maßnahmen der Förderung, zur
Teilnahme an externen Hilfs- und Beratungsangeboten sowie zur Erfüllung der
ihnen auferlegten Weisungen und Auflagen, gewährt werden, namentlich
das Verlassen der Anstalt für mehrere Stunden in Begleitung einer von der
Anstalt zugelassenen Person oder ohne Begleitung,
der Aufenthalt in Einrichtungen freier Träger.
Vor Gewährung eines Aufenthaltes außerhalb der Anstalt nach Satz 1 Nummer 2 wird
die Jugendrichterin oder der Jugendrichter gehört, die oder der die Arrestierten
verurteilt hat.
(2)
Aufenthalte außerhalb der Anstalt können auch aus wichtigem Anlass
gewährt werden. Wichtige Anlässe sind insbesondere die Teilnahme an
gerichtlichen Terminen, die medizinische Behandlung der Arrestierten sowie eine
schwere Erkrankung naher Angehöriger.
(3)
Aufenthalte außerhalb der Anstalt dürfen nicht gewährt werden, wenn zu
erwarten ist, dass die Arrestierten sich dem Arrest entziehen oder sie zu
Straftaten missbrauchen werden.
(4)
Durch Aufenthalte außerhalb der Anstalt wird die Vollstreckung des
Jugendarrestes nicht unterbrochen.
(5)
Für Aufenthalte außerhalb der Anstalt können die nach den Umständen des
Einzelfalles erforderlichen Weisungen erteilt werden.
(6)
Liegen die Aufenthalte außerhalb der Anstalt ausschließlich im Interesse
der Arrestierten, können ihnen die Kosten auferlegt werden. Sind sie nicht in
der Lage, die Kosten zu tragen, kann die Anstalt diese in begründeten Fällen in
angemessenem Umfang übernehmen.