Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz
BbgJAVollzG§ 13 Jugendarrest neben Jugendstrafe
(1)
Die zuständige Bewährungshelferin oder der zuständige Bewährungshelfer
hält während des Arrestes Kontakt zu den Arrestierten und beteiligt sich an der
Planung und Einleitung nachsorgender Hilfen.
(2)
In den Fällen des § 16a Absatz 1 Nummer 2 des Jugendgerichtsgesetzes
gestattet die Arrestleiterin oder der Arrestleiter Kontakte der Arrestierten zu
Personen des sozialen Umfeldes nur dann, wenn schädliche Einflüsse nicht zu
befürchten sind.
(3)
In den Fällen des § 16a Absatz 1 Nummer 3 des Jugendgerichtsgesetzes
erfolgt eine auf die individuelle Problematik besonders zugeschnittene
pädagogische Einwirkung auf die Arrestierten.