Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz
BbgJAVollzG§ 16 Gewahrsam an Gegenständen
Die Arrestierten dürfen Gegenstände nur mit Zustimmung der Anstalt einbringen
oder in Gewahrsam haben. Die Anstalt kann die Zustimmung verweigern, wenn die
Gegenstände geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die
Erreichung des Arrestziels zu gefährden.