Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz

BbgJAVollzG

§ 17 Kleidung

(1)

Die Arrestierten tragen eigene Kleidung. Soweit es zur Gewährleistung der

Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerlässlich ist, kann dieses Recht

eingeschränkt werden.

(2)

Bei Bedarf stellt die Anstalt den Arrestierten Kleidung zur Verfügung.

Diese haben für die Reinigung ihrer Kleidung selbst zu sorgen. Die Einzelheiten

regelt die Arrestleiterin oder der Arrestleiter.

§ 16 § 18