Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz
BbgJAVollzG§ 2 Ziel des Arrestes
Der Arrest dient dem Ziel, den Arrestierten das von ihnen begangene Unrecht und
ihre Verantwortung hierfür bewusst zu machen und ihnen Hilfen für eine
Lebensführung ohne Straftaten aufzuzeigen und zu vermitteln.