Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz

BbgJAVollzG

§ 2 Ziel des Arrestes

Der Arrest dient dem Ziel, den Arrestierten das von ihnen begangene Unrecht und

ihre Verantwortung hierfür bewusst zu machen und ihnen Hilfen für eine

Lebensführung ohne Straftaten aufzuzeigen und zu vermitteln.

§ 1 § 3